Modellbau Roth GmbH & Co. KG
Lottengrüner Str. 57
08541 Theuma

Geschäftsführer: M. Temper

Telefon: +49 37463 88285
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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Modellbau Roth GmbH & Co. KG

1. Geltung

Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Firma Modellbau Roth GmbH & Co. KG, nachfolgend MBRG genannt, erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Gegenbestätigungen des Auftraggebers, nachfolgend AG genannt, unter Hinweis auf seine Geschäfts- und Einkaufbedingungen wird hiermit widersprochen.

2. Angebote, Vertragsabschluss

2.1. Die Angebote der MBRG sind freibleibend und unverbindlich. Ein Auftrag gilt erst dann als rechtsver-bindlich erteilt, wenn er von MBRG schriftlich bestätigt wird.

2.2. Der AG ist grundsätzlich verpflichtet, MBRG die aktuellen Daten (in einem allgemeinen Datenformat), Zeichnungen usw. zur Verfügung zu stellen. Für zu spät übergebene, geänderte Daten oder Zeichnungen bzw. verspätete Freigaben und den dadurch entstehenden Mehraufwand und eventuellen Lieferverzug, haftet der AG.

3. Preise, Zahlungsbedingungen

3.1. Soweit nicht anders angegeben, hält sich MBRG an die in seinen Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung von MBRG genannten Preis zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

3.2. Die Preise verstehen sich ohne die Kosten für Verpackung und Fracht, es sei denn, es ist in der Auf-tragsbestätigung anders ausgewiesen.

3.3. Zahlungen sind wie in der Rechnung ausgewiesen, zu leisten. Skontoabzüge sind nur in dem Rahmen möglich, wie in der Rechnung ausgewiesen.

4. Liefer- und Leistungszeit

4.1. Liefertermine oder –fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.

4.2. Wird der von MBRG zugesagte Liefertermin aufgrund höherer Gewalt, rechtmäßigen Streik, unver-schuldetes Unvermögen auf Seiten von MBRG oder eines seiner Lieferanten nicht eingehalten, berechtigt dies MBRG, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung, längstens jedoch bis zu 6 Wo-chen, hinauszuschieben, soweit nicht ein anzuerkennendes Interesse des AG entgegensteht. Auf diese Leistungs- und Lieferzeitverlängerung kann sich MBRG nur berufen, wenn er den AG über die vorgenann-ten Umstände der Lieferzeitverzögerung unverzüglich benachrichtigt. Dauert die Behinderung länger als 6 Wochen, ist der AG nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.

5. Gewährleistung

5.1. Offensichtliche Mängel müssen 2 Wochen nach Lieferung der Ware oder bei Abnahme der Leistung schriftlich gerügt werden. Nach Ablauf dieser Frist können Gewährleistungsansprüche wegen offensichtli-cher Mängel nicht mehr geltend gemacht werden.

5.2. MBRG haftet grundsätzlich nur in Höhe der angebotenen bzw. erbrachten und in Rechnung gestellten Leistung.

5.3. Abweichungen in den Abmessungen und in den Ausführungen sind vor der Weiterverarbeitung oder Weiterverwendung durch den AG zu überprüfen. Eine Haftung von MBRG für Folgeschäden aus Verlet-zung dieser Obliegenheitspflicht des AG wird ausgeschlossen.

5.4. Solange MBRG seinen Verpflichtungen auf Behebung der Mängel nachkommt, hat der AG nicht das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen, sofern nicht ein Fehlschlagen der Nachbesserung vorliegt. Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich, schlägt sie fehl oder wird sie verweigert, kann der AG einen entsprechenden Preisnachlass oder Rück-gängigmachung des Vertrages verlangen. Bei berechtigten Mängelrügen wird MBRG, bei beigestellten Teilen, ein vom AG neu geliefertes Teil ohne Berechnung der Leistung bearbeiten. Modelle und Prototy-pen werden ohne Berechnung nachgebessert.

6. Pauschalierter Schadensersatz

Kündigt der AG vor Ausführung den Werkvertrag, so ist MBRG berechtigt, den, bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Aufwand als Schadensersatz zu berechnen. Dem AG bleibt ausdrücklich das Recht vorbehal-ten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.

7. Mängelfolgeschäden

Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand oder dem Werk selbst entstanden sind (Mängelfolgeschäden) werden nicht anerkannt (siehe Pkt.5.3.)

8. Aufrechnung

Die Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausge-schlossen.

9. Eigentumsvorbehalt

9.1. Der Liefergegenstand, wenn von MBRG gefertigt, bleibt Eigentum von MBRG bis zur Bezahlung sämt-licher im Zeitpunkt der Abnahme des Liefergegenstandes bestehender Forderungen von MBRG aus der Geschäftsverbindung mit dem AG.

9.2. Erfolgt die Lieferung für einen vom AG unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter veräußert werden. In diesem Falle werden die Forderungen des AG gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt in Höhe des Rechnungswer-tes des gelieferten Vorbehaltsgegenstandes dem AG abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstän-de auf Kredit hat sich der AG gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der AG hiermit an MBRG ab.

9.3. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsgegenstände mit anderen Gegenstän-den durch den AG, steht MBRG das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungs-wertes der Vorbehaltsgegenstände zum Wert der übrigen Gegenstände.

9.4. Wenn der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% über-steigt, ist MBRG auf Verlangen des AG insoweit zur Freigabe verpflichtet. An Kostenvoranschlägen, Ent-würfen, Zeichnungen und Berechnungen behält sich MBRG sein Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne seine Zustimmung weder genutzt, noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben.

10. Geheimhaltung

Die Geschäftspartner verpflichten sich, alle Informationen, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die sie direkt oder indirekt durch die Geschäftsbeziehung erlangen, als vertraulich zu behandeln. Verletzungen werden nach §§17 und 18 UWG geahndet.

11. Gerichtsstand

11.1. Sind beide Vertragsparteien Vollkaufleute, so ist ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz von MBRG. Es gilt deutsches Recht.

11.2. Sollten in diesen AGB´s nicht erkannte Gesetzeslücken sein, gilt grundsätzlich das BGB.

Stand: 01.02.2017

https://modellbau-roth.de/AGB

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